Alle Amphibienarten in Deutschland sind gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt.
§ 44 BNatSchG besagt: "Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören."
Darüber hinaus gibt es gem. der EG Verordnung im Anhang IV FFH einige Amphibienarten, deren Populationen in einem besonders schlechten Erhaltungszustand sind oder die vom Aussterben bedroht sind.
Dazu zählen die in unserer Region zum Teil noch vorkommenden Arten:
- Geburtshelferkröte
- Gelbbauchunke
- Kammmolch
- Kleiner Wasserfrosch
- Kreuzkröte
- Springfrosch
- Wechselkröte
Text: Ulrich Pohl