Sie befürchten die nachhaltige Aufweichung der Vorgaben für Schutzgebiete und -Objekte im Kreis Euskirchen
Tongrube mit Steilhang und Teich. Foto: NABU/Marion Zöller
Kreis Euskirchen, Kommern – Die Naturschutzverbände NABU, KNU und BUND im Kreis Euskirchen schlagen Alarm: Sie befürchten die nachhaltige Aufweichung der Vorgaben für Schutzgebiete und -Objekte im Kreis Euskirchen. Mit der aktuell beabsichtigten Harmonisierung der Landschaftsplanung im Kreis Euskirchen werden die Beteiligungsrechte der Naturschutzverbände ausgehebelt.
Der Kreistag hat bereits 2010 die Änderung sämtlicher Landschaftspläne des Kreises insbesondere der allgemeinen Vorschriften für die Schutzgebiete beschlossen. Das Verfahren ist wieder aufgenommen worden. Es liegen Vorentwürfe des Kreises dazu vor. Aus Sicht der Naturschutzverbände ist dieser Vorentwurf äußerst besorgniserregend und wird bei Realisierung auf Jahrzehnte den notwendigen Schutz der Naturschutzgebiete und -objekte gefährden und die Beteiligungsrechte der Naturschutzverbände auf ein bedeutungsloses Maß herunterfahren. Die Verpflichtung des Kreises Stellungnahmen einzuholen wird auf ein nicht hinnehmbares Minimum beschränkt.
Landschaftspläne orientieren sich an den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und stellen die konkreten räumlichen und inhaltlichen Erfordernisse und die daraus abzuleitenden Maßnahmen dar. Sie geben den Handlungsrahmen für beabsichtigte Siedlungsentwicklung, die unbebaute Feldflur sowie Wald- und Naturschutzflächen vor. In den Landschaftspläne regeln die allgemeinen Vorschriften Ge- und Verbote, Unberührtheitsklauseln, Ausnahmen, Hinweise auf Befreiungen und Ordnungswidrigkeiten für Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und Geschützte Landschaftsbestandteile.
Die im Vorentwurf vorgesehene Vereinheitlichung der „Allgemeinen Vorschriften“ für Schutzgebiete und Schutzobjekte ist für die Naturschutzverbände nicht tolerierbar. Aus Sicht der Naturschutzverbände sind viele der geplanten Neuregelungen für Ausnahmen ein Ermächtigungs- und Entlastungsprogramm für die Untere Naturschutzbehörde und ein Entmachtungskatalog für die Naturschutzverbände und den Naturschutzbeirat. Sie überdehnen in Qualität und Ausmaß die Vorschriften aus dem Bundesnaturschutzgesetzt in einem nicht zulässigen Umfang.
Das Bundesnaturschutzgesetzt gibt vor, dass alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Schutzgebiete und -objekte führen können, verboten sind. Diese Vorschrift stellt damit auf alle Handlungen und überdies allein schon auf die Möglichkeit von schädlichen Folgen solcher Handlungen ab. Die vorgesehenen zahlreichen, sehr unbestimmt formulierten „Allgemeinen Vorschriften“ würden dies aber zulassen
indem die Untere Naturschutzbehörde des Kreises ohne Beteiligung der Naturschutzverbände und des Naturschutzbeirates über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Vorhaben in Schutzgebieten genehmigen kann.
Die Naturschutzverbände werden alle Möglichkeiten nutzen, um diese weitreichenden negativen Auswirkungen der beabsichtigten Harmonisierung der Landschaftspläne im Kreis Euskirchen für die Naturschutzgüter des Kreises zu verhindern! Es gilt eine weitere Aushöhlung der Beteiligungspflichten der Naturschutzverbände zu verhindern.